Ende der Tauschfähigkeit von UIC & EPAL Tauschpaletten

Wie Sie aus unserer Nachricht vom 7. März 2017 entnehmen konnten, hat die EPAL die Tauschvereinbarung mit der UIC per 30.04.2017 gekündigt. Somit sind UIC Tauschpaletten ab dem ersten Mai 2017 nicht mehr gegen EPAL Tauschpaletten tauschbar.

Die Holliger Gruppe als EPAL lizenziertes Unternehmen und Produzent von Tauschpaletten steht voll hinter dieser Entscheidung. Wir teilen die Ansicht, dass die UIC in den vergangenen Jahren seit der Trennung von EPAL nichts für die Qualitätssicherung von UIC Paletten unternommen hat. Die erforderlichen Strukturen, um eine einheitliche Qualität und Sicherheit zu gewährleisten, sind nicht geschaffen worden. Auch gegen Fälschungen (insbesondere aus den Ländern UA, CZ, SVK, HU, RO, BG) wird zu wenig unternommen.

 

Fälschung UIC-Tauschpalette
Fälschung UIC-Tauschpalette

 


Höhe der Palette

Im Gegensatz dazu stehen die Anstrengungen der EPAL, welche alle Lizenznehmer regelmässig mit unangemeldeten Qualitätsaudits prüft und damit die Qualität der Tauschpalette hoch hält. Weiter geht EPAL mit koordinierten Aktionen in Zusammenarbeit mit den Zollbehörden verschiedener Ländern gegen Produktfälschungen vor. Diese Anstrengungen haben in letzter Zeit vermehrt dazu geführt, dass Fälscher vermehrt UIC Paletten produzieren, da Sie in diesem Bereich mit keiner Verfolgung rechnen müssen.

Der anstehende Praxiswechsel bringt einige Fragen für Palettenverwender, welche wir an dieser Stelle versuchen zu erläutern.

1. Worauf muss ich bei der Annahme von Tauschpaletten künftig achten?

Wir empfehlen Ihnen, bei der Annahme von Paletten auf das Symbol EPAL im Oval zu achten. Alle Paletten welche eine Stempelung mit EPAL aufweisen sind uneingeschränkt tauschbar, sofern Sie den Tauschkriterien entsprechen. Die bestehenden qualitativen Bestimmungen zur Tauschfähigkeit gelten weiterhin.

2. Wie wird der Palettentausch dokumentiert?

An Ihrer bisherigen Dokumentation müssen Sie prinzipiell nichts ändern. Es kann für Sie aber lohnenswert sein, die UIC Paletten gesondert auszuweisen oder direkt als Einwegpaletten zu deklarieren. Damit müssen Sie nicht mehr getauscht werden. Diese neue Klassifikation sollten Sie aber mit Ihren Tauschpartner vorgab besprechen.

3. Wie wird mit “alten” Tauschvereinbarungen umgegangen?

Alte Tauschvereinbarungen behalten ihre Gültigkeit, sofern sie sich nicht auf die Tauschvereinbarung zwischen EPAL und UIC beziehen. Wir empfehlen Ihnen deshalb, bestehende Tauschvereinbarungen mit Ihren Partnern zu überarbeiten und ausschliesslich den Tausch von EPAL-Paletten zu akzeptieren. Mit diesem Schritt können Sie sicherstellen, dass Sie ausschliesslich die Qualität erhalten, welche Sie für Ihre Prozesse benötigen.

4. Ab wann gilt die geänderte Tauschfähigkeit für Tauschpaletten?

Prinzipiell gilt die Empfehlung ab dem 1. Mai 2017. Paletten mit einem EUR-Stempel (UIC, MAV, CD, ADIF, GreenCargo, etc.) welche vor dem 28.02.2017 unter strikter Einhaltung der UIC-Merkblätter 435-2 bis 435-6 hergestellt oder repariert worden sind, gilt eine Übergangsfrist bis zum 31.12.2021.

Die konkrete Dauer ergibt sich hingegen aus der jeweiligen Tauschvereinbarung, welche Sie mit Ihren Tauchpartnern geschlossen haben.

5. Gibt es Mehraufwand im Palettenhandling?

Wir empfehlen Ihnen, die bisherige Praxis zur Beurteilung von Paletten im Bezug auf die Prozesssicherheit beizubehalten und um ein neues Qualitätsmerkmal zu erweitern. Es soll gelten, dass Paletten nur dann tauschbar sind, sofern sie mit einem Stempel EPAL im Oval versehen sind.